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KapitalanlagenImmobilienwissenBlog – CO2-Abgabe einfach erklärt: Geringfügige Kostensteigerung im Jahresvergleich

31. Januar 2024

CO2-Abgabe einfach erklärt: Geringfügige Kostensteigerung im Jahresvergleich

CO2 Steuer

In Deutschland hat die Einführung der CO2-Abgabe eine signifikante Rolle in der nationalen Klimaschutzpolitik eingenommen. Sie stellt einen Schritt der Bundesregierung in der Bekämpfung des Klimawandels dar, indem sie die Kosten für CO2 erhöht und damit Anreize für die Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe schaffen soll.

Die CO2-Abgabe ist eine Gebühr, die für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) erhoben wird, wenn fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl verwendet werden. Ziel der Abgabe ist es, die Nutzung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und damit zum Klimaschutz beizutragen. Der CO2-Preis, wird pro Tonne CO2 festgelegt. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser Preis in Deutschland bei 45 Euro pro Tonne. Dies führt beispielsweise bei Eigentümern einer 50qm Wohnung mit durchschnittlicher Energieeffizienz zu einer zusätzlichen Abgabe von 17,42€ pro Jahr. 

Das Zehn-Stufenmodell, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, regelt die Aufteilung der CO2-Steuer zwischen Mietern und Vermietern basierend auf der Energiebilanz des Gebäudes. Die Regelung sieht vor, dass mit schlechter werdender Energiebilanz der Anteil, den der Vermieter an der CO2-Steuer trägt, je nach Stufe zunimmt.

  • In Gebäuden mit besonders schlechter Energiebilanz (mehr als 52 kg CO2 pro m² pro Jahr) tragen Vermieter 95% und Mieter 5% der CO2-Kosten
  • Bei sehr gut gedämmten Wohngebäuden (KFW Effizienzhaus 55) zahlen Mieter die CO2-Abgabe alleine

Um die entsprechende Stufe für eine Immobilie zu bestimmen, müssen die CO2-Emissionen pro m² pro Jahr ermittelt werden, die im Verbrauchsausweis für Wohngebäude aufgeführt sind.

Bei Mietwohnungen mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Brennstoffrechnung und berechnet die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern, die dann in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt wird.
Bei Wohnungen mit Etagenheizung oder vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter selbst die Brennstoffrechnung und müssen dem Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten in Rechnung stellen. Vermieter haben dann zwölf Monate Zeit, um diesen Anteil zu erstatten. Diese Kosten können auch im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnet werden.

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